1. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Der Textilreiniger ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, ungenügende Befestigung der Knöpfe, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut oder Teile des Reinigungsgutes, die nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig sind, soweit sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder der Textilreiniger dies durch eine fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.
2. Aufklärungspflicht des Kunden für besonders hochpreisiges Reinigungsgut, Entfernung von textilfremden Gegenständen durch den Kunden
Der Kunde hat auf besonders hochpreisiges Reinigungsgut bei der Übergabe an den Textilreiniger hinzuweisen. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass vor Übergabe der Textilien textilfremde Gegenstände , wie z.B. Kugelschreiber, Taschenmesser, u.a., entfernt sind.
3. Rückgabe / Pflicht des Kunden zur Abholung
Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (=Abholschein). Kann diese nicht vorgelegt werden, hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen. Der Kunde muss das Reinigungsgut innerhalb von 3 Monaten nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach Übergabe an den Textilreiniger und ist dem Textilreiniger der Kunde oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. Solche Reinigungsgüter, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden. Der Kunde hat Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös.
4. Rügepflicht des Kunden bei Mängel/Fehlmengen/Falschlieferungen beim ausgelieferten Reinigungsgut
Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut dem Textilreiniger zur Bearbeitung übergeben wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Bearbeitungskennzeichens. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Gleiches gilt in den beiden vorgenannten Sätzen für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen bei der Lieferung.
5. Haftung und Haftungsgrenze
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden ist ein Schadensersatz auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung des Schadenersatzes gilt nicht für schuldhafte Verstöße gegen wesentliche Vertragspflichten oder für schuldhafte Verstöße, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden. Gleichfalls gilt die Begrenzung des Schadenersatzes nicht bei Schäden durch Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.